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RTFC
Endbenutzer-Lizenzvertrag
Sie dürfen RTFC auf einem Einzelplatz-PC oder einem Client-PC im
Netzwerk installieren. Sowohl im Netzwerkbetrieb als auch auf einem
Terminalserver wird eine Lizenz für jeden Client benötigt. Die
Installation auf einem Fileserver einschließlich Webservern ist
grundsätzlich nicht gestattet. Die einzige Ausnahme ist die
Erstellung einer Kopie des vollständigen Programmpakets auf einem
Netzlaufwerk zum Zwecke der automatischen Distribution ("unattended
Setup") über ein internes Netzwerk.
Im Falle einer Mehrplatz-Lizenz gilt dieser Vertrag für jede
einzelne Kopie der Software.
Für Produkte von Dritten, die in dieser Software enthalten sind,
können andere Lizenzbedingungen gelten. Hinweise auf Fremdprodukte
finden Sie im Info-Dialog von RTFC.
Bitte beachten Sie auch die Lizenzbedingungen von SAPI-Stimmen für
die Sprachsynthese. Deren Nutzung ist nur für den privaten Gebrauch
kostenfrei und erfordert eine Zusatzlizenz, sofern damit hergestellte
Werke kostenlos oder gegen Bezahlung weitergegeben bzw. öffentlich
zugänglich gemacht werden. Bitte setzen Sie sich mit dem Hersteller
Ihrer Stimmen in Verbindung, um entsprechende Lizenz-Informationen zu
erhalten.
Demo-Version
Wenn Sie keinen gültigen Lizenzschlüssel für RTFC
besitzen, können Sie das Programm als 30-Tage-Demo-Version nutzen.
Damit geben wir Ihnen die Gelegenheit, das Programm zu testen, bevor Sie
es kaufen. Die Demo-Version darf unter keinen Umständen für
produktive oder kommerzielle Zwecke genutzt werden. Wenn Sie sich nach
dem Ablauf der Demo-Periode gegen einen Kauf der Software entscheiden,
sind Sie verpflichtet, die Software unverzüglich von Ihren
Computersystemen zu deinstallieren.
Lizenzmodelle
Für den RTFC Braille-Konverter und den RTFC Daisy-Generator sind
nur Einzelplatz-Lizenzen erhältlich. Für die RTFC Personal
Edition sind auch Zusatzlizenzen für weitere Arbeitsplätze
erhältlich. Die Personal Edition ist mehr als die Kombination aus
Braille-Konverter und Daisy-Generator. Sie beinhaltet neben weiteren
Ausgabeformaten folgende Erweiterungen:
-
Für die Umwandlung in Blindenschrift:
unterstützt die Sprachen Deutsch, Englisch (britisch,
amerikanisch und unified), Französisch und Spanisch (in
Spanisch nur Vollschrift).
Dies ermöglicht auch fremdsprachliche Einschübe in
Blindenschrift.
-
Für die Umwandlung in Daisy-Hörbücher:
unterstützt die gleichzeitige Verwendung zweier Stimmen
(z. B. männlich/weiblich oder in verschiedenen Sprachen
für multilinguale Dokumente).
Erlaubt die Korrektur falsch ausgesprochener Wörter mit Hilfe
des integrierten Aussprachelexikons.
Für die RTFC Professional Edition sind folgende
Lizenzmodelle möglich:
-
Einzelplatz-Lizenz für einen Arbeitsplatz.
-
Zusatzlizenz für einen weiteren Arbeitsplatz. Setzt eine
Einzelplatz-Lizenz voraus.
-
Campus-Lizenz (ab 25 Arbeitsplätzen). Erlaubt die
Installation von bis zu 50 Kopien von RTFC an einem Standort des
Lizenznehmers einschließlich Heimbüros seiner
Mitarbeiter.
-
District-Lizenz (ab 50 Arbeitsplätzen). Erlaubt die
Installation von mehr als 50 Kopien von RTFC an mehreren Standorten
des Lizenznehmers innerhalb eines Landes einschließlich
Heimbüros seiner Mitarbeiter.
§ 1 Vertragsgegenstand
-
Gegenstand des Vertrages sind die Computerprogramme (im Folgenden
"Software" genannt) einschließlich modifizierter
Versionen und Updates, die Programmbeschreibungen und
Bedienungsanleitungen sowie alles Begleitmaterial, sei es in
gedruckter oder elektronischer Form.
-
Dem Anwender werden Nutzungsrechte an der Software entsprechend den
oben genannten Lizenzmodellen und Bedingungen eingeräumt.
-
Die in der Bedienungsanleitung dargestellte Software entspricht dem
heutigen Stand der Technik. Dipl.-Ing. (FH) W. Hubert (im folgenden
"Lizenzgeber" genannt) macht jedoch darauf aufmerksam, dass
es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist,
Software so herzustellen, dass sie in allen Anwendungsfällen
und unter allen Umständen fehlerfrei arbeitet.
-
Der Lizenzgeber stellt die Software lediglich zum Download im
Internet bereit. Er bietet nicht die Installation, Konfiguration,
Anpassung oder Wartung dieser Software auf dem Computer des
Anwenders an.
§ 2 Umfang der Benutzung
Der Lizenzgeber gewährt dem Anwender der Software (im folgenden
"Lizenznehmer" genannt) das einfache, nicht exklusive und
persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Computersystem
und nur an einem Ort zu benutzen, so wie dies im folgenden beschrieben
wird:
-
Der Lizenznehmer darf die Software herunterladen, an einem
Arbeitsplatz installieren, in den Arbeitsspeicher laden und
ausführen.
-
Im Falle einer Mehrplatz-Lizenz darf der Lizenznehmer die
vollständige Software auf ein Netzlaufwerk kopieren, um sie
über das Netzwerk für die Nutzung an mehreren
Arbeitsplätzen zu verteilen. Der Hinweis auf diese
Nutzungsbedingungen in der Datei "License.txt" darf dabei
nicht entfernt werden. Jede andere Verwendung der Software auf einem
Server oder in einem Netzwerk ist nicht gestattet.
-
Der Lizenznehmer darf eine Sicherheitskopie der Software
anfertigen.
-
Zusätzlich zu der unter Ziffer 2 und 3 erlaubten Kopie darf der
Hauptbenutzer eines Computers, auf dem die Software installiert ist,
eine weitere Kopie der Software für dessen
ausschließliche Verwendung auf einem tragbaren Computer oder
auf einem Computer in seinem Heimbüro erstellen. Die Software
darf jedoch auf dem tragbaren Computer oder Heimcomputer nicht zur
selben Zeit verwendet werden wie die Software auf dem
Hauptcomputer.
§ 3 Besondere Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt:
-
über den in § 2 genannten Rahmen hinaus Kopien der
Software, ganz oder auszugsweise, auf Datenträgern zu
fertigen;
-
die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem
Computer zu nutzen;
-
die Software abzuändern, zu übersetzen, zu
disassemblieren, zu dekompilieren oder irgend eine Methode des
Reverse Engineering darauf anzuwenden;
-
von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das
schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen
oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete
Werke zu erstellen;
-
die Software an Dritte weiterzugeben, zu vermieten, zu verleasen
oder in irgendeiner anderen Form kommerziell zu verwerten. Dies gilt
auch für Kopien der Software;
-
die Software auf kommerziellen Datenträgern (beispielsweise
Sampler-CDs, Shareware-CDs, als OEM-Version) zu verbreiten, ohne
vorher die Genehmigung des Lizenzgebers einzuholen;
-
Die Software für Hosting-Dienste zu verwenden oder auf einem
Webserver zu installieren, ohne vorher die Genehmigung des
Lizenzgebers einzuholen;
-
Schulungs-, Vorab- oder Musterkopien der Software anzufertigen oder
zu übertragen.
-
Wenn es sich bei der Software um ein Update einer vorherigen Version
handelt, müssen Sie über eine gültige Lizenz für
die vorherige Version verfügen, um das Update verwenden zu
dürfen. Alle Updates werden Ihnen auf der Basis eines
Lizenzaustauschs zur Verfügung gestellt. Sie stimmen zu, dass
Sie durch die Verwendung des Updates freiwillig auf das Recht zur
Verwendung der vorherigen Version verzichten. Sie bestätigen,
dass sämtliche Verpflichtungen des Lizenzgebers zur
Unterstützung früherer Versionen der Software nach der
Verfügbarkeit des Updates beendet sind.
§ 4 Inhaber von Rechten
-
Die Software ist durch das Urheberrecht und andere Verträge,
sowie Gesetze und weitere Verordnungen zum Schutz des geistigen
Eigentums geschützt. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden
Rechte stehen dem Lizenzgeber zu. Das Urheberrecht umfasst
insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das
Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien,
den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der
Software.
-
Der Lizenznehmer erhält das individuelle Nutzungsrecht an der
Software und sämtlichen autorisierten Kopien. Ein Erwerb von
Eigentum an der Software ist damit nicht verbunden. Die Software
wird lizenziert und nicht verkauft.
-
Der Lizenznehmer erhält einen persönlichen
Lizenzschlüssel zur Aktivierung der Software. Er ist damit
einverstanden, dass für dessen Berechnung Name, Vorname, PLZ
und Ort erhoben und gespeichert werden. Diese Daten werden aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen ggf. auch an Händler und
Lieferanten übermittelt.
-
Der Lizenzgeber behält sich alle Veröffentlichungs-,
Übersetzungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte an der Software vor. Jegliche Nutzung der Software
über den Umfang dieses Vertrags hinaus bedarf der schriftlichen
Genehmigung seitens des Lizenzgebers.
§ 5 Übertragung der Nutzungsrechte
Sie dürfen Ihre Rechte zur Verwendung der Software dauerhaft an
eine andere natürliche oder juristische Person unter der
Voraussetzung übertragen, dass:
-
Sie den Lizenzgeber über die Übertragung der Lizenz
informieren, um einen persönlichen Lizenzschlüssel
für den neuen Lizenznehmer zu erhalten;
-
Sie den vorliegenden Vertrag und die vollständige Software
einschließlich aller Kopien, Updates und früherer
Versionen an diese natürliche oder juristische Person
übertragen,
-
Sie keine Kopien, einschließlich Sicherheitskopien und
sonstiger Kopien zurückbehalten und
-
der Empfänger die Bestimmungen dieses Vertrags sowie sonstige
Bestimmungen akzeptiert, nach denen Sie die Softwarelizenz legal
erworben haben.
§ 6 Dauer des Vertrages
-
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des
Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne
Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt.
Damit erlischt auch das Recht zur Verbreitung von Werken, die mit
Hilfe dieser Software hergestellt wurden.
-
Erlischt das Nutzungsrecht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die
Software auf seinen Computersystemen zu deinstallieren. Er
verpflichtet sich ebenso, alle Kopien der Software, das
vollständige schriftliche Material sowie alle Kopien desselben,
einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare zu
vernichten.
§ 7 Gewährleistung
-
Der Lizenznehmer akzeptiert die Software wie sie ist.
-
Bei der Software handelt es sich um Standardsoftware, die für
allgemeine Zwecke entwickelt und bereitgestellt wird und nicht
für spezielle Zwecke eines Anwenders.
-
Der Lizenzgeber und seine Lieferanten können keine
Gewährleistung für die Leistungsfähigkeit der
Software oder den damit erzielten Arbeitsergebnissen
übernehmen.
-
Der Lizenzgeber und seine Lieferanten gewähren keine Garantien,
Zusicherungen, Bestimmungen oder Bedingungen (ausdrücklicher
oder stillschweigender Natur, die entweder aus einer
Geschäftsbeziehung oder einem Handelsbrauch entstehen, oder aus
gesetzlichen, gewohnheitsrechtlichen oder anderen Vorschriften
abgeleitet werden) hinsichtlich Marktgängigkeit,
Rechtsmängelfreiheit, Integrierbarkeit oder Brauchbarkeit
für bestimmte Zwecke, es sei denn, derartige Garantien,
Zusicherungen, Bestimmungen oder Bedingungen sind gemäß
geltendem Recht der jeweiligen Rechtsordnung vorgeschrieben und
können nicht eingeschränkt werden.
-
Das vollständige Risiko, das aus der Nutzung oder
Leistungsfähigkeit des Software-Produkts resultiert, trägt
der Lizenznehmer.
§ 8 Haftung
-
Der Lizenzgeber stellt die Möglichkeit eines
bestimmungsgemäßen Gebrauches der Software in
Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung sicher. Es wird
keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für
die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender
vorhandener Hardware und Software zusammenarbeitet. Es obliegt dem
Lizenznehmer zu prüfen, ob das Produkt seinen Anforderungen
genügt.
-
Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber und seine
Lieferanten sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere
aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von
Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen
Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher
Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei
denn, der Lizenzgeber hat vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der
Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft.
-
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss
der Lizenznehmer auf Anfrage einen Kaufnachweis der Software
erbringen.
-
Soweit der Lizenzgeber dem Grunde nach haftet, wird der
Schadensersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, der für die
Software entrichtet wurde. In jedem Fall ist der Ersatz für
Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen. Diese
Schadensbegrenzung gilt nicht wenn das schadensauslösende
Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter des Lizenzgebers grob
fahrlässig oder vorsätzlich ausgelöst wurde.
-
Alle Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber
verjähren in sechs Monaten nach Erhalt der Software. Dies gilt
nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 9 Schadensminderungsobliegenheit
-
Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er
von den auf seinem Computer befindlichen Daten regelmäßig
in ausreichenden Zeitabständen (in der Regel wöchentlich)
Sicherungskopien anzufertigen hat. Tut er dies nicht,
verstößt er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit.
Der Lizenzgeber haftet nicht für infolge dieses Verstoßes
entstandene Schäden.
-
Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er
die Software nicht in gefährlicher Umgebung einsetzen darf, die
fehlerfreien Betrieb voraussetzt (Hoch-Risiko-Umgebungen wie
beispielsweise Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Waffensysteme,
Luftfahrtnavigations- oder Kommunikationssysteme oder
lebenserhaltende Maschinen). Tut er dies dennoch,
verstößt er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit.
Der Lizenzgeber haftet nicht für infolge dieses Verstoßes
entstandene Schäden.
§ 10 Vertragsänderungen und Abwehrklausel
-
Diese Nutzungsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen
Form, wie sie im Internet unter www.rtfc.de veröffentlicht
wurden.
-
Diese Nutzungsbedingungen werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der
Lizenznehmer anderslautende Vertragsbedingungen hat, auch wenn der
Lizenzgeber im Einzelfall nicht widerspricht.
§ 11 Rechtswahl und Erfüllungsort
-
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien,
einschließlich des Deliktsrechts, findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
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Gerichtsstand ist Stuttgart in der Bundesrepublik Deutschland.
-
Alle Fragen bezüglich der Gültigkeit, der Auslegung sowie
der Erfüllung der Vertragsinhalte sollen am Gerichtsstand des
Lizenzgebers geklärt werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
-
Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser
Klausel bedürfen der Schriftform.
-
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist nach
Möglichkeit durch eine zulässige, im wirtschaftlichen ihr
gleichkommende zu ersetzen.
Für weitere Fragen zu diesem Vertrag wenden Sie sich bitte an:
Dipl.-Ing. (FH) W. Hubert
Aichinger Str. 31
D-71277 Rutesheim
Germany
E-Mail:
kontakt@rtfc.de
Internet:
http://www.rtfc.de
Erstellt: 23.01.2011 14:00 Aktualisiert: 12.05.2023
12:00
Autor: Dipl.-Ing. (FH) W. Hubert
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